Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen der R. Alfred Zimmermann und der PVZ-Gruppe – im nachfolgenden RAZ genannt – und deren in Abs. 1 genannten Kunden im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen der RAZ gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die RAZ ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der RAZ sind freibleibend und unverbindlich. Ein Angebot im Sinne dieser Bestimmungen stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Die aufgrund des Angebots der RAZ ihr erteilten Aufträge, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Kunden werden erst durch schriftliche Bestätigung der RAZ verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Preislisten und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Aussagen, Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsvermögen, Preise und dergleichen gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit und sind nicht verbindlich.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben oder schriftlich vereinbart, hält sich die RAZ an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 90 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Im Übrigen sind die in der Auftragsbestätigung der RAZ genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend.
(2) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuelle Preisliste der RAZ.
(3) Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise ab Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und der Versendung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Beschaffungs- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 4 Zahlungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(2) Werden der RAZ Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so z. B. wenn ein Scheck nicht eingelöst wurde oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, ist die RAZ berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Außerdem ist die RAZ berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
(3) Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende zusätzliche Arbeiten, wie z. B. Montagearbeiten sind spätestens am Tag der Abnahme fällig.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der RAZ bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüchen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die RAZ nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die RAZ unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die RAZ in Höhe des mit uns vereinbarten Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die RAZ wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
§ 7 Lieferzeit
(1) Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von der RAZ schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
(2) Der Beginn einer verbindlich zugesagten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Firmengelände der RAZ bzw. das Firmengelände des von der RAZ mit der Durchführung der Lieferung beauftragten Herstellers verlassen hat.
(4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(5) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderen Ereignissen, die der RAZ die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten der RAZ und deren Unterlieferanten eintreten – hat die RAZ, auch bei verbindlicher vereinbarter Lieferzeit nicht zu vertreten.
Aufgrund solcher Umstände eingetretene Leistungsverzögerungen berechtigen die RAZ, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche des Kunden sind hieraus nicht abzuleiten.
(6) Die RAZ ist jederzeit zu Teilleistungen berechtigt, sofern nicht eine einheitliche Leistungserbringung vereinbart ist.
§ 8 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 9 Gewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung beim Kunden. Bei gebrauchten Gütern wird die Gewährleistungsfrist ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird die RAZ die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach Wahl der RAZ nach-bessern oder Ersatzware liefern. Es ist der RAZ stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Besteller wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der RAZ gelieferte Ware nachträglich ein einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die RAZ bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 6 entsprechend.
§ 10 Haftungsbeschränkung
(1) Die RAZ haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von sich, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die RAZ nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung der RAZ ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 11, die Haftung für Möglichkeit nach § 12 dieser Verkaufsbedingungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Begrenzung der Verzugshaftung
Die RAZ haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von sich selbst, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung der RAZ KG wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung und für den Schadenersatz statt der Leistung auf insgesamt 10 % des Wertes für diejenigen Teil der Lieferung der verzögert geliefert wurde begrenzt; weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der RAZ etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 12 Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit
Die RAZ haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von sich, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Rücksendungen / Rücknahmen
Der Lieferer ist nicht verpflichtet, vom Besteller verursachte Fehllieferungen zurückzunehmen. Nimmt der Lieferer solche Ware im Einzelfall gleichwohl zurück, erfolgt dies aus Kulanz. Der Besteller trägt in diesem Fall alle Kosten des Lieferers. Darüber hinaus kann der Lieferer gegenüber dem Besteller für die Bearbeitung eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes, mindestens jedoch in Höhe von 20 EUR zzgl. MwSt. geltend machen.
§14 Export Beschränkungen
Dem Bestellenden ist der Verkauf, die Ausfuhr oder der Reexport direkt oder indirekt, der Produkte im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung in die Russische Föderation und/oder in die durch die Russische Föderation besetzten Gebiete und/oder zur Verwendung in der Russischen Föderation und/oder in die durch die Russische Föderation besetzten Gebiete, zu jeder Zeit untersagt.
Der Bestellenden unternimmt mit größtmöglichen Anstrengungen alles Notwendige, um sicherzustellen, dass der Zweck des Absatzes 1. dieses Artikels nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
Der Bestellende richtet einen angemessenen Kontrollmechanismus ein und erhält diesen aufrecht, um das Verhalten Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck des Absatzes 1. dieses Artikels vereiteln würden.
§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allem aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der RAZ. Die RAZ ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung
Die Firma R.A. Zimmermann / PVZ-Gruppe beteiligt sich nicht an Verbraucherstreitschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
§ 17 Schlussbestimmungen
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RAZ möglich.
Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu RAZ gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen RAZ und dem Besteller der Sitz von RAZ. RAZ ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von RAZ ist der Sitz von RAZ, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Vertragssprache ist deutsch.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
Aktualisiert: 28.062024